Die Rechtsform im Gründungsprozess – Wahl und Wechsel
Die
Wahl der Rechtsform ist ein wichtiger Schritt bei der Gründung wie bei der Überlegung
zu einem Wechsel. Bislang galt in Deutschland der sog. Typenzwang:
andere, als die im Gesetz genannten Gesellschaftsformen, kamen bislang nicht in
Frage. Das galt vor allem auch für ausländische Gesellschaften.
Die
aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat das
grundlegend geändert. Danach ist es nunmehr möglich, mit einer im Ausland gegründeten
Gesellschaft in Deutschland geschäftlich tätig zu sein. Der EuGH hat das für
die holländische BV festgestellt und der Bundesgerichtshof (BGH) musste
diesem Votum folgen. Die Ansicht des BGH, eine englische Limited (Ltd.)
sei in Deutschland als OHG zu behandelt, wurde zurecht aufgegeben.
An
dieser Stelle sollen nicht juristische Einzelheiten, sondern die sich daraus
ergebenden Möglichkeiten für Unternehmer, dargestellt werden. Als
Unternehmer haben Sie nun die Möglichkeit, von ausländischen
Gesellschaftstypen Gebrauch zu machen, d.h. sollte sich eine deutsche
Gesellschaftsform nicht als geeignet erweisen, so können Sie eine ausländische
Gesellschaft gründen und diese dann für Ihre Tätigkeit in Deutschland voll
handlungsfähig machen.
Die
Gründung deutscher Gesellschaften ist häufig mit Schwierigkeiten
verbunden. Ein Aspekt ist der Zeitfaktor. Die Eintragung Ihrer GmbH dauert
Monate, selbst, wenn alles „glatt“ geht. Das lässt sich zwar beschleunigen,
kostet aber zusätzliches Geld. Die Gründung, z.B. einer Ltd., dauert wenige
Tage.
Ein weiterer Aspekt sind die Gründungskosten: Beurkundung, Gericht, Stammeinlage. Für eine ausländische Gesellschaft genügt oft die anwaltlich ausgearbeitete Satzung und eine geringe Stammeinlage. Die Gründungskosten kann man so wesentlich niedriger halten.
Daran hat auch leider das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nichts geändert. Interessant daran ist u.E. nur die sog. Unternehmergesellschaft. Im Übrigen verbleibt es bei den Vorteilen ausländischer Rechtsformen.
Als
Gründer haben Sie somit die Auswahl zwischen den EU-weiten Gesellschaftsformen.
Bei
der Umwandlung eines bereits bestehenden Unternehmens ist zunächst der
Gesetzgeber gefragt, der die hier noch fehlenden gesetzlichen Grundlagen
schaffen muss.
Weiter
offen ist die Anwendung von zwingenden deutschen Vorschriften auf die nach ausländischem
Recht gegründeten Gesellschaften.
Fazit:
gerade im Gründungsprozess ist der Wahl der richtigen Rechtsform in Zukunft
wesentlich mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Hier ist man nunmehr in der Lage,
mit vergleichsweise geringem Aufwand Lösungen zu finden, die sich auf das
Auftreten Ihres Unternehmens am Markt insgesamt auswirken.
HInweis: seit Dezember 2004 können Sie auch eine Societas Europaea (SE) gründen. Das ist dann die europäische Aktiengesellschaft. Bis dahin ist jedoch erst einmal der deutsche Gesetzgeber gefordert (Umsetzung der Mitbestimmungsrichtlinie etc.).