Die Rechtsform im Gründungsprozess – Wahl und Wechsel

Die Wahl der Rechtsform ist ein wichtiger Schritt bei der Gründung wie bei der Überlegung zu einem Wechsel. Bislang galt in Deutschland der sog. Typenzwang: andere, als die im Gesetz genannten Gesellschaftsformen, kamen bislang nicht in Frage. Das galt vor allem auch für ausländische Gesellschaften.

Die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat das grundlegend geändert. Danach ist es nunmehr möglich, mit einer im Ausland gegründeten Gesellschaft in Deutschland geschäftlich tätig zu sein. Der EuGH hat das für die holländische BV festgestellt und der Bundesgerichtshof (BGH) musste diesem Votum folgen. Die Ansicht des BGH, eine englische Limited (Ltd.) sei in Deutschland als OHG zu behandelt, wurde zurecht aufgegeben.

An dieser Stelle sollen nicht juristische Einzelheiten, sondern die sich daraus ergebenden Möglichkeiten für Unternehmer, dargestellt werden. Als Unternehmer haben Sie nun die Möglichkeit, von ausländischen Gesellschaftstypen Gebrauch zu machen, d.h. sollte sich eine deutsche Gesellschaftsform nicht als geeignet erweisen, so können Sie eine ausländische Gesellschaft gründen und diese dann für Ihre Tätigkeit in Deutschland voll handlungsfähig machen.

Die Gründung deutscher Gesellschaften ist häufig mit Schwierigkeiten verbunden. Ein Aspekt ist der Zeitfaktor. Die Eintragung Ihrer GmbH dauert Monate, selbst, wenn alles „glatt“ geht. Das lässt sich zwar beschleunigen, kostet aber zusätzliches Geld. Die Gründung, z.B. einer Ltd., dauert wenige Tage.

Ein weiterer Aspekt sind die Gründungskosten: Beurkundung, Gericht, Stammeinlage. Für eine ausländische Gesellschaft genügt oft die anwaltlich ausgearbeitete Satzung und eine geringe Stammeinlage. Die Gründungskosten kann man so wesentlich niedriger halten.

Daran hat auch leider das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nichts geändert. Interessant daran ist u.E. nur die sog. Unternehmergesellschaft. Im Übrigen verbleibt es bei den Vorteilen ausländischer Rechtsformen.

Als Gründer haben Sie somit die Auswahl zwischen den EU-weiten Gesellschaftsformen.

Bei der Umwandlung eines bereits bestehenden Unternehmens ist zunächst der Gesetzgeber gefragt, der die hier noch fehlenden gesetzlichen Grundlagen schaffen muss. Hierzu existiert eine aktuelle Vorlage des Landgericht Koblenz an den Europäischen Gerichtshof, ob die Verschmelzung einer in- mit einer ausländischen Gesellschaft im Handelsregister eintragbar ist, also europarechtlich geboten ist.

Weiter offen ist die Anwendung von zwingenden deutschen Vorschriften auf die nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaften.

Fazit: gerade im Gründungsprozess ist der Wahl der richtigen Rechtsform in Zukunft wesentlich mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Hier ist man nunmehr in der Lage, mit vergleichsweise geringem Aufwand Lösungen zu finden, die sich auf das Auftreten Ihres Unternehmens am Markt insgesamt auswirken.

HInweis: seit Dezember 2004 können Sie auch eine Societas Europaea (SE) gründen. Das ist dann die europäische Aktiengesellschaft. Bis dahin ist jedoch erst einmal der deutsche Gesetzgeber gefordert (Umsetzung der Mitbestimmungsrichtlinie etc.).